Politisch übergreifende, interdisziplinäre Plattform
für Frauen in Führungspositionen
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 4 Mitglieder
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe
§ 8 Die Generalversammlung
§ 9 Das Präsidium
§ 10 Besondere Aufgaben einzelner Präsidiumsmitglieder
§ 11 Die Rechnungsprüferinnen
§ 12 Die Geschäftsstelle
§ 13 Das Schiedsgericht
§ 14 Freiwillige Auflösung des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen "Netzwerk Bildungsarchitektinnen".
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Die Tätigkeit des unabhängigen und überparteilichen Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Ziel ist es, Frauen in leitenden Positionen, insbesondere aus den Bereichen Schule, Wissenschaft, Erwachsenenbildung, Politik, Verwaltung, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Medien zu vernetzen und ihren Anteil in der Bevölkerung zu erhöhen. Darüber hinaus setzt der Verein maßgebliche Impulse zur Steigerung der Bildungsqualität in Österreich.
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Know-how-Transfer der Mitglieder untereinander und der Erfahrungs- und Wissensaustausch durch Diskussionsrunden, Zusammenkünfte und gemeinsame Veranstaltungen
b) Vorträge, Workshops und Seminare zu Fragen der Bildung
c) Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereins
d) Kontakte zu und Austausch mit anderen Vereinigungen
e) Abfassen von öffentlichen Stellungnahmen
(3) Die für den Vereinszweck erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen.
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Frauen in leitenden Funktionen aus den Bereichen Schule, Wissenschaft, Erwachsenenbildung, Politik, Verwaltung, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Medien sein, die sich aktiv an der Erreichung der Vereinsziele beteiligen wollen.
(3) Außerordentliche Mitglieder können ehemalige weibliche Führungskräfte gem. § 4 (2) sein, die zu den Vereinszielen beitragen wollen.
(4) Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die die Vereinsziele durch besondere Leistungen oder durch Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrages unterstützen wollen.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Frauen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben.
(6) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(7) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.
(1) Ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Fördernde Mitglieder sind berechtigt an vom Präsidium festgelegten Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung. Außerordentliche und fördernde Mitglieder können mit beratender Stimme an der Generalversammlung teilnehmen.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern und die Satzungen des Vereins und die von den Vereinsorganen im Rahmen der Satzungen gefassten Beschlüsse einzuhalten. Weiters sind alle Mitglieder - ausgenommen die Ehrenmitglieder - zur Leistung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder ist jenem für ordentliche Mitglieder gleichgesetzt. Die Nichtleistung des Mitgliedsbeitrages während zweier Jahre gilt als grobe Pflichtverletzung.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Verein spätestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses Pflichten in grober Weise verletzt hat oder wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft Ansehen oder die Funktionsfähigkeit des Vereines beeinträchtigt. Gegen diesen Beschluss des Präsidiums kann binnen eines Monats Einspruch an das Schiedsgericht erhoben werden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung über den Einspruch gilt der Ausschluss durch das Präsidium als vorläufige Maßnahme.
(4) Über den Ausschluss von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Präsidiums.
(5) Ordentlichen Mitgliedern, die ihre Führungsfunktion verlieren, bietet der Verein die außerordentliche Mitgliedschaft an.
Organe des Vereines sind:
1. die Generalversammlung
2. das Präsidium
3. die Rechnungsprüferinnen
4. das Schiedsgericht
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Präsidiums, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge der Mitglieder zur Generalversammlung sind spätestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse können nur über Fragen gefasst werden, die auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt worden sind.
(4) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin, in deren Verhinderung die Vizepräsidentin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
(7) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüferinnen;
b) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplanes;
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
d) Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr vom Präsidium vorgelegt werden;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
f) Ernennung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern.
(1) Das Präsidium besteht aus mindestens drei, höchstens fünfzehn Mitgliedern.
(2) In das Präsidium können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden.
(3) Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedenfalls währt die Funktionsperiode des Präsidiums bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(4) Das Präsidium hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich ab. Die Sitzungen des Präsidiums werden von der Präsidentin mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
(5) Eine Sitzung des Präsidiums muss innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn dies ein Präsidiumsmitglied verlangt.
(6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Wird dieses Anwesenheitsquorum nicht erreicht, kann die Präsidentin demzufolge unerledigt gebliebene Angelegenheiten den Mitgliedern des Präsidiums anschließend im Wege eines Umlaufbeschlusses zur Entscheidung vorlegen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin den Ausschlag.
(7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(8) Die Mitglieder des Präsidiums können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktrittes des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten.
(9) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung (Erstellung der Tagesordnung);
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Beratung der allgemeinen Linie des Vereines;
e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern.
(1) Die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin und eines weiteren Präsidiumsmitglieds, in Geldangelegenheiten der Präsidentin und der Kassierin.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Die Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums haben die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(1) Die zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(1) Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung in der Geschäftsführung eine Geschäftsstelle errichten.
(2) Die Leiterin der Geschäftsstelle (Geschäftsführerin) wird vom Präsidium bestellt. Das Präsidium kann die Geschäftsführerin mit der Zeichnung der laufenden Schriftstücke betrauen.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen, in das jeder der Streitteile zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter entsendet. Die Schiedsrichter wählen mit einfacher Stimmenmehrheit ein Vereinsmitglied zum Obmann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes des Schiedsgerichtes. Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
(3) Das letzte Präsidium hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.