Bildungsarchitektinnen

Politisch übergreifende, interdisziplinäre Plattform
für Frauen in Führungspositionen

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Netzwerk Bildungsarchitektinnen".

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2 Zweck

Die Tätigkeit des unabhängigen und überparteilichen Vereins ist nicht auf Gewinn aus­gerichtet.

Ziel ist es, Frauen in leitenden Positionen, insbesondere aus den Bereichen Schule, Wissenschaft, Erwachsenenbildung, Politik, Verwaltung, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Medien zu vernetzen und ihren Anteil in der Bevölkerung zu erhöhen. Darüber hinaus setzt der Verein maßgebliche Impulse zur Steigerung der Bildungsqualität in Österreich.

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§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Know-how-Transfer der Mitglieder untereinander und der Erfahrungs- und Wissensaustausch durch Diskussions­runden, Zusammenkünfte und gemeinsame Veranstaltungen

b) Vorträge, Workshops und Seminare zu Fragen der Bildung

c) Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereins

d) Kontakte zu und Austausch mit anderen Vereinigungen

e) Abfassen von öffentlichen Stellungnahmen

(3) Die für den Vereinszweck erforderlichen materiellen Mittel sollen aufge­bracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen.

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§ 4 Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Frauen in leitenden Funktionen aus den Bereichen Schule, Wissenschaft, Erwachsenenbildung, Politik, Verwaltung, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Medien sein, die sich aktiv an der Erreichung der Vereins­ziele beteiligen wollen.

(3) Außerordentliche Mitglieder können ehemalige weibliche Führungskräfte gem. § 4 (2) sein, die zu den Vereinszielen beitragen wollen.

(4) Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die die Vereinsziele durch besondere Leistungen oder durch Zahlung eines höheren Mitgliedsbei­trages unterstützen wollen.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können Frauen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben.

(6) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(7) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veran­staltungen des Vereines teilzu­nehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Fördernde Mitglieder sind berechtigt an vom Präsidium festgelegten Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung. Außerordentliche und fördernde Mitglieder können mit beratender Stimme an der Generalversammlung teilnehmen.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern und die Satzungen des Vereins und die von den Vereinsorganen im Rahmen der Satzungen gefassten Beschlüsse einzuhalten. Weiters sind alle Mitglieder - aus­genommen die Ehrenmitglieder - zur Leistung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder ist jenem für ordentliche Mitglieder gleich­gesetzt. Die Nichtleistung des Mitgliedsbei­trages während zweier Jahre gilt als grobe Pflichtverletzung.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Ver­lust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Aus­schluss.

(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Verein spätestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses Pflichten in grober Weise verletzt hat oder wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft Ansehen oder die Funktionsfähigkeit des Vereines beein­trächtigt. Gegen diesen Beschluss des Präsidiums kann binnen eines Monats Einspruch an das Schiedsgericht erhoben werden. Das Schiedsgericht entscheidet end­gültig. Bis zur Entscheidung über den Einspruch gilt der Ausschluss durch das Präsidium als vorläufige Maß­nahme.

(4) Über den Ausschluss von Ehrenmitgliedern entscheidet die General­ver­sammlung auf Antrag des Präsidiums.

(5) Ordentlichen Mitgliedern, die ihre Führungsfunktion verlieren, bietet der Verein die außerordentliche Mitgliedschaft an.

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§ 7 Organe

Organe des Vereines sind:

1. die Generalversammlung
2. das Präsidium
3. die Rechnungsprüferinnen
4. das Schiedsgericht

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§ 8 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversamm­lung findet auf Beschluss des Präsidiums, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversamm­lungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin unter An­gabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge der Mitglieder zur Generalversammlung sind spätestens acht Tage vor dem Termin der General­versamm­lung beim Präsidium schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse können nur über Fragen gefasst werden, die auf die Tagesordnung der General­versammlung gesetzt worden sind.

(4) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mit­glieder beschlussfähig.

(5) Die Abstimmungen in der Generalver­sammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehr­heit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin, in deren Ver­hinde­rung die Vizepräsidentin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.

(7) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüferinnen;

b) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Haus­haltsplanes;

c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

d) Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr vom Präsidium vor­ge­legt werden;

e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

f) Ernennung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern.

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§ 9 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens drei, höchstens fünfzehn Mitgliedern.

(2) In das Präsidium können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden.

(3) Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist mög­lich. Jedenfalls währt die Funktionsperiode des Präsidiums bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden General­versammlung einzuholen ist.

(4) Das Präsidium hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zwei­mal jährlich ab. Die Sitzungen des Präsidiums werden von der Präsidentin mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

(5) Eine Sitzung des Präsidiums muss innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn dies ein Präsidiumsmitglied verlangt.

(6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Wird dieses Anwesenheits­quorum nicht erreicht, kann die Präsidentin demzufolge un­erledigt gebliebene Angelegenheiten den Mitgliedern des Präsidiums an­schließend im Wege eines Umlaufbeschlusses zur Entscheidung vorlegen. Das Präsidium fasst seine Be­schlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin den Ausschlag.

(7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mit­glieder entheben.

(8) Die Mitglieder des Präsidiums können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rück­trittes des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten.

(9) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen insbeson­dere folgende Aufgaben zu:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Tätigkeitsberich­tes und des Rechnungsabschlusses;

b) Vorbereitung der Generalversammlung (Erstellung der Tagesordnung);

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

d) Beratung der allgemeinen Linie des Vereines;

e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern.

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§ 10 Besondere Aufgaben einzelner Präsidiumsmitglieder

(1) Die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin und eines weiteren Präsidiumsmitglieds, in Geldangelegen­heiten der Präsidentin und der Kassierin.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegen­heiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversamm­lung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Die Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

(5) Die Mitglieder des Präsidiums haben die Präsidentin bei der Führung der Vereins­geschäfte zu unterstützen. Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwort­lich.

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§ 11 Die Rechnungsprüferinnen

(1) Die zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Über­prüfung des Rechnungsabschlusses. Sie hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

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§ 12 Die Geschäftsstelle

(1) Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung in der Geschäftsführung eine Ge­schäftsstelle errichten.

(2) Die Leiterin der Geschäftsstelle (Geschäftsführerin) wird vom Präsidium be­stellt. Das Präsidium kann die Geschäftsführerin mit der Zeichnung der laufenden Schriftstücke betrauen.

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§ 13 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitig­keiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen, in das jeder der Streitteile zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter entsendet. Die Schiedsrichter wählen mit einfacher Stimmenmehrheit ein Vereinsmitglied zum Obmann. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet das Los. 

(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mit­glieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des Obmannes des Schieds­gerichtes. Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig.

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§ 14 Freiwillige Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck ein­berufenen außerordentlichen Generalver­sammlung und nur mit Zweidrittelmehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen be­günstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für ge­mein­nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundes­abga­ben­ordnung zu verwenden.

(3) Das letzte Präsidium hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Be­schlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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